AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als PDF-Version

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Edelstahlwerk W. Ossenberg & Cie. GmbH

§ 1 – Allgemeines –  Geltungsbereich

Unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis  entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1. Unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis  entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 – Angebot – Angebotsunterlagen

1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Werkzeuge bleiben stets unser Eigentum, auch dann, wenn diese ganz oder teilweise von dem Besteller bezahlt worden sind. Wir sind auch nicht verpflichtet, Werkzeuge an den Besteller herauszugeben. Bei Vertragsstörungen (zum Beispiel Zerstörung des Werkzeugs) hat der Besteller somit allenfalls einen finanziellen Ausgleich hinsichtlich seiner Kostenbeteiligung, wenn dies entsprechend vereinbart wurde. Eventuelle weitergehende Ansprüche des Bestellers über den reinen Werkzeugschaden hinaus bleiben unberührt.

§ 3 – Preise – Zahlungsbedingungen

1. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, wird der Kaufpreis mit dem Zugang der Rechnung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges. Insbesondere kommt der Besteller auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit unserer Rechnung zahlt.

3. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Nur unter den genannten Vorraussetzungen steht dem Besteller auch ein Zurückbehaltungsrecht zu.

4. Wir haben Anspruch auf die nach Art und Umfang übliche Sicherheit für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt und befristet sind.

§ 4 – Lieferzeit – Lieferverzug – Höhere Gewalt

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Abklärung aller technischen Fragen, insbesondere vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

3. In Fällen höherer Gewalt und unter anderen sonstigen von uns nicht vorhersehbaren und nicht verschuldeten Leistungshindernissen – wozu auch Arbeitskämpfe, Rohmaterialmangel, Betriebsstörungen, Störungen der Energieversorgung, höhere Gewalt, Transporthindernissen, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei unseren Vorlieferanten – gehören, sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer des Leistungshindernisses hinauszuschieben. Wir werden den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Besteller unverzüglich erstatten.

4. Geraten wir in Verzug oder ist unsere Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder können wir die Leistung gemäß § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, so haften wir nur nach Maßgabe von § 7 dieser Verkaufsbedingungen. Zusätzlich gilt in Fällen einfacher Fahrlässigkeit eine pauschalierte Haftungsbeschränkung auf 0,5 % pro Woche des Verzugs, maximal jedoch nicht mehr als 5 % vom Wert desjenigen Teils der Lieferung der infolge des Verzugs nicht oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 5 – Gefahrenübergang – Verpackungskosten

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht auch dann mit der Absendung auf den Besteller über, wenn wir die Versendungskosten oder andere zusätzliche Leistungen übernommen haben oder eine Teillieferung erfolgt.

2.Transport und alle sonstigen Verpackungen werden vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§ 6 – Mängelansprüche

1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

3. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so stehen dem Besteller gegebenenfalls die sonstigen gesetzlichen Mängelansprüche (Rücktritt, Minderung, Selbstvornahme, Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen) zu. Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe der nachstehenden Regelung über die Gesamthaftung in diesen Bedingungen.

4. Mängelansprüche des Bestellers verjähren nach Maßgabe von § 7 Abs. 3 ff.

§ 7 – Gesamthaftung/ Verjährung

1. Wir haften auf Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Regelungen:

2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von § 8 Abs. 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung im Rahmen einer Garantie.

6. Die vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

7. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn an.

9. Für die Verjährung sonstiger Ansprüche des Bestellers, die nicht der Verjährungsfrist für Mängelansprüche unterliegen, gilt eine Ausschussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.

10. Von den vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen in den folgenden Fällen unberührt:
– für den Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB;
– für die in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB genannten Mängel an Bauwerken / Baustoffen
– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
– für Fälle von Vorsatz bzw. Arglist oder grober Fahrlässigkeit durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
– für das Recht des Bestellers, sich bei einer von uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen;
– für Ansprüche im Rahmen einer Garantie.

§ 8 – Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In
der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakktura- Endbetrages (einschließlichMWSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 – Besondere Bedingungen für Lohnarbeiten

1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, gelten auch für Lohnarbeiten diese Verkaufsbedingungen. Falls wir im Einzelfall auf eine Auftragsbestätigung verzichten sollten, verweisen wir dennoch auf die allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, insbesondere  § 1 Abs. 4.

2. Die Fälligkeit des Werklohnes wird grundsätzlich 10 Tage nach Bereitstellung der bearbeiteten Ware zur Übernahme fällig. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Besteller ohne Mahnung in Verzug.

3. Der Besteller hat seine Ware nach dem vollen Wert selbst versichert zu halten. Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass die von uns zur Bearbeitung angenommenen Waren auf unserem durch Zäune und Tore gesicherten Betriebsgelände, im Übrigen jedoch offen zugänglich gelagert werden. Ein darüber hinausgehender Diebstahlschutz – etwa durch Verbringen der Ware in verschlossene Räume – erfolgt durch uns nicht. Im Falle einer Beschädigung oder sonstigen abträglichen Veränderung des Materials während der Bearbeitung durch uns oder während der Lagerung bei uns oder bei von uns zu verantwortender Entladung bzw. Beladung sowie Transport in unserer Firma haften wir maximal bis zur Höhe des vom Auftraggebers für die Bearbeitung des beschädigten Materials geschuldeten Lohn.

4. Der Besteller ist verpflichtet, die von uns bearbeiteten Waren unverzüglich nach Übernahme bzw. weisungsgemäßer Übergabe an Dritte in entsprechender Anwendung der §§ 377, 378 HGB unverzüglich zu untersuchen und eventuelle Mängel unverzüglich zu rügen.

5. Der Besteller ist verpflichtet, uns bis spätestens bei Anlieferung des zu bearbeitenden Materials auf Materialfehler (zum Bespiel Schweißnähte, Risse, Kanten usw.) hinzuweisen. Andernfalls haftet er für solche Schäden, die uns bei der Bearbeitung seines Materials infolge von Materialfehlern entstehen, insbesondere auch für Stillstandszeiten (Vorhaltekosten der Maschine und Personalkosten).Unsere Obliegenheit zur Untersuchung der zu bearbeitenden Materialien beschränkt sich auf äußerlich ohne weiteres erkennbare, offensichtliche Materialfehler.

6. Wir erwerben an dem Material, was uns der Besteller zur Be- oder Verarbeitung zur Verfügung stellt und in unseren unmittelbar oder mittelbaren Besitz gelangt, ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht. Dieses Pfandrecht gilt für sämtliche Forderungen, die wir gegen den Besteller haben. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf zukünftige oder bedingte Forderungen und erlischt, sobald das Material mit unserem Willen aus unserem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz gelangt. Für die Verwertung des Pfandes gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 10 – Anzuwendendes Recht – Gerichtsstand – Erfüllungsort

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.

2. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Altena.

3. Gerichtsstand ist Altena. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

§ 11 – Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen sollen solche Regelungen treten die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

2. Alle unsere früheren Verkaufs- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind hierdurch aufgehoben.
Hinweis gemäß § 33 BDSG: Daten des Bestellers werden elektronisch verarbeitet.

Ausgabe 6/2006

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